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Unterschied Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen

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Unterscheidung Sonderausgaben und Außergewöhnliche Belastungen

Im Normalfall lässt der Gesetzgeber Sie in Ihrer Steuererklärung nur Ausgaben geltend machen, die im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung von Einnahmen stehen. Dies sind dann Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit) oder Betriebsausgaben (z.B. betriebliche Versicherungen). Aus bestimmten Gründen – etwa aus sozialen, steuerlichen oder wirtschaftspolitischen – nimmt der Fiskus jedoch definierte Aufwendungen von diesem allgemeinen Abzugsverbot grundsätzlich aus.

Dabei lässt sich wieder zwischen Sonderausgaben und Außergewöhnlichen Belastungen – die auf dieser Webseite behandelt werden – unterscheiden. 

Doch wo liegt hier die Unterscheidung? Welche Beträge darf ich als Sonderausgaben abziehen und welche als außergewöhnliche Belastungen?

Sonderausgaben werden zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung hinzugerechnet. Diese Kosten werden in § 12 des Einkommensteuergesetzes definiert. Sonderausgaben dürfen jedoch ausnahmsweise steuerlich geltend gemacht werden, sie sind im wesentlichen Vorsorgeaufwendungen, Versicherungsbeiträge, Spenden und Kirchensteuer. Sonderausgaben werden in den §§ 10 und 10b EStG aufgeführt. Sie sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten.

Sonderausgaben lassen sich noch weiter unterscheiden.

Nach dem Umfang der steuerlichen Berücksichtigung:
unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

Einteilung im engeren Sinne:
Vorsorgeaufwendungen (nur Versicherungsbeiträge)
Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind

keine Vorsorgeaufwendungen (= sonstige Sonderausgaben)
unbeschränkt abzugsfähig beschränkt abzugsfähig
  • bestimmte Versorgungsleistungen
  • Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten (Realsplitting)
  • Ausgleichszahlungen i. R. d. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
  • Kinderbetreuungskosten
  • gezahlte Kirchensteuer
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung
  • Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten ist ab dem VZ 2006 gestrichen
  • Schuldgeld für eine Ersatzschule
  • bestimmte Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)
  • Vorsorgeaufwendungen
    beschränkt abzugsfähig
    Altersvorsorgeaufwendungen
  • Beiträge zur gesetzl. RV (AN + AG-Anteil)
  • Beiträge zu landw. Alterskassen
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Ärzte)
  • Beiträge zu kapitalgedeckten RV („Rürup-Rente“)
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen
  • Beiträge für eine
  • -> Basis-Krankenversicherung
    -> gesetzliche oder private Pflegeversicherung

    Altersvorsorgebeiträge
  • Riester-Rente
  • Günstigerprüfung: Zulage oder Sonderausgabenabzug

    Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen
  • Kranken-/Pflegeversicherungen (Komfortleistungen)
    -> Beiträge zur KV/PV, die über die Basisleistungen hinausgehen
    -> Krankenhaustagegeldversicherung
    -> Krankentagegeldversicherung
    -> Auslandskrankenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Erwebs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Unfallversicherungen
  • -> private UV
    -> Insassen-UV (Pkw)

  • Haftpflichtversicherungen
  • Risikoversicherungen
  • -> Lebensrisikovers. (LV) ohne Mindestlaufzeit (Alt- und Neuverträge)
    -> Sterbegeldversicherung

  • LV (Abschluss vor 1.1.2005) oder RV mit Kapitalwahlrecht (Altverträge): Mindestlaufzeit 12 Jahre, Ansatz 88%.
    Zu den nicht abziehbaren LV zählen ab 2005 auch:
    -> Aussteuerversicherung
    -> Ausbildungsversicherung
  • Sonderausgaben umfassen also überwiegend Kosten Ihrer privaten Lebensführung, mit denen Sie Vorsorge treffen, etwas für Ihre Bildung oder z.B. Gutes tuen (beispielsweise mit Spenden). Es geht dem Staat darum, Dinge zu fördern, die ihm wichtig erscheinen.

    Bei Außergewöhnliche Belastungen hingegen geht es um den Schutz der persönlichen Existenz in außergewöhnlichen Lebenssituationen. Es sind zwangsläufig größere Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig und angemessen sind.

    Außergewöhnliche Belastungen entstehen also im Gegensatz zu Sonderausgaben nur einer Minderheit. Sie dürfen keine Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben sein.

    Typische Fälle für außergewöhnliche Belastungen sind etwa die – oft sehr hohen – Kosten für Pflegebedürftigkeit, Krankheit, Behinderung, Tod eines nahen Angehörigen, in der Ausbildung befindliche Kinder oder die Scheidung vom Ehepartner. Dass der Staat hier den betroffenen Steuerzahler schützen muss, ergibt sich aus dem in der Verfassung niedergelegten Sozialstaatsprinzip.


    Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen

    Bei den Sonderausgaben gibt es entweder unbeschränkt abzugsfähige Aufwendungen, z.B. die gezahlte Kirchensteuer. Daneben gibt es beschränkt abzugsfähige Ausgaben, wie z.B. Kinderbetreuungskosten (bis zu 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000€ je Kind) oder Beiträge zur Krankenversicherung. Die zulässigen Kosten können bei der Ermittlung des Einkommens direkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Hieraus ergibt sich das steuerlich relevante Einkommen. Nach einem weiteren Abzug von Kinderfreibeträgen und einem eventuellen Härteausgleich folgt das final zu versteuernde Einkommen.

    Durch Senkung des Einkommens müssen im Umkehrschluss auch weniger Steuern gezahlt werden. Außergewöhnliche Belastungen werden ebenfalls vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, hier muss unter Umständen aber noch die zumutbare Belastung beachtet werden. Nur bestimmte Aufwendungen können ohne Abzug einer individuellen Belastungsgrenze geltend gemacht werden – z.B. der Ausbildungsfreibetrag.

    Auch wenn sich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in einigen Punkten grundlegend unterscheiden – z.B. bei der Zielverfolgung des Staates. In einem wesentlichen Punkt jedoch sind beide gleich – sie helfen Ihnen Ihr zu versteuerndes Einkommen zu senken und so effektiv Steuern zu sparen.



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