Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner einen ständig hilflosen (Merkzeichen H), schwerbehinderten oder pflegebedürftigen Menschen (Pflegestufe 3) persönlich im Inland in seiner Wohnung oder in der des Pflegebedürftigen pflegen, können Sie entweder die tatsächlichen Kosten (Einzelnachweis nötig) oder einen Pflegepauschbetrag von 924€ jährlich ansetzen. Sie dürfen für die Pflege keine Einnahmen erhalten.
Organisatorische Fakten
Den Ihnen entstandenen finanziellen Aufwand für die Pflege eines hilfebedürftigen Menschen können Sie entweder unter den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) geltend machen. Dann benötigen Sie allerdings für alle Ihre Aufwendungen einen entsprechenden Nachweis. Außerdem müssen Sie die zumutbare Belastungsgrenze überschreiten.
Alternativ können Sie auch den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG geltend machen. Der Pflegepauschbetrag ist dafür da, um Sie für Belastungen zu entschädigen, die meist schwierig nachzuweisen sind, wie z.B. Fahrt- und Telefonkosten, Kleidung für die Pflege sowie deren Reinigung usw. Der Vorteil ist, dass sie keinerlei Belege für den Pflegepauschbetrag benötigen. Ihre Kosten können also auch unter 924€ gelegen haben oder Ihre Pflege hat beispielsweise erst im Dezember begonnen. Den Pauschbetrag können Sie trotzdem in voller Höhe ansetzen und er ist auch nicht um eine zumutbare Belastung zu kürzen.
Beantragt muss der Pflegepauschbetrag übrigens im Mantelbogen (Hauptformular) auf Seite 3 unter den „Außergewöhnlichen Belastungen“. Sie müssen dort auf jeden Fall auch den Namen und die Anschrift der gepflegten Person angeben.
Die Voraussetzungen des Pflegepauschbetrages
Einige Bedingungen müssen Sie erfüllen, um den Pflegepauschbetrag zu erhalten.
Zwangsläufigkeit der Pflege
Das Finanzamt lässt einen Abzug des Pflegepauschbetrages nur zu, soweit sich der Steuerpflichtige der Pflege aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit ist bei persönlicher Pflege von Angehörigen in Form der sittlichen Verpflichtung immer gegeben – bei anderen Personen nur dann, wenn eine enge persönliche Beziehung besteht.
Persönliche Pflege
Um den Pflegepauschbetrag gewährt zu bekommen, müssen Sie sich selbst um die Pflege des hilfebedürftigen Menschen kümmern. Es genügt also nicht, wenn sich ausschließlich z.B. ein Pflegedienst um die pflegerischen Aspekte kümmert.
Falls nicht nur Sie, sondern noch jemand anderes die gleiche Person pflegt, muss der Pauschbetrag geteilt werden. Der Name der mitpflegenden Person muss in der Steuererklärung angegeben werden. Der Pauschbetrag muss in diesem Fall immer nach Köpfen aufgeteilt werden, auch wenn einer der Pflegepersonen einen Teil des Jahres die Pflege alleine übernommen hat. Ebenso unwichtig ist es, wer die meiste Arbeit an der Pflege leistet oder ob wirklich beide Pflegepersonen in Ihrer Steuererklärung den Pflegepauschbetrag geltend machen können.
Wenn Sie mehrere Personen pflegen, z.B. Ihre Eltern, profitieren Sie von einem doppelten Pauschbetrag.
Eine zwischenzeitliche Unterstützung durch ambulante Pflegekräfte (z.B. im Urlaub) hat keine Auswirkungen auf den Pflegepauschbetrag. Auch eine nur zeitweise häusliche Pflege reicht aus, z.B., wenn die Pflegeperson ganzjährig in einem Heim lebt, an den Wochenenden aber in der Wohnung der Pflegekraft. Als Faustregel gilt eine mindestens 10%-ige-Betreuung in häuslicher Pflege.
Falls Sie die Person nur im Pflegeheim pflegen, ist die Anerkennung des Pflegepauschbetrages sehr umstritten. Teilweise wird damit argumentiert wann die Hilflosigkeit eingetreten ist – vor oder nach dem Einzug ins Pflegeheim. Wenn die Hilflosigkeit erst nach dem Einzug eingetreten ist, wird meistens der Pauschbetrag anerkannt, weil dann das Pflegeheim als Wohnung des Pflegebedürftigen angesehen wird. Aber auch im gegenteiligen Fall sollten Sie versuchen den Pflegepauschbetrag steuerlich geltend zu machen. Auf jeden Fall muss jedoch auch hier Ihr Anteil an der Pflege mindestens 10% betragen. Dies können Sie sich beispielsweise durch das Pflegeheim bescheinigen lassen.
Ort der Pflege
Die Pflege muss entweder in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person durchgeführt werden. Zudem muss sich diese Wohnung in der EU oder dem EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) befinden.
Hilflosigkeit der gepflegten Person
Die zu pflegende Person muss ständig hilflos sein. Der Nachweis kann über 3 Wege geschehen: Dem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H (= Hilflos) oder Bl (= Blind), dem Bescheid des Versorgungsamtes oder einem Bescheid über die Einstufung in Pflegestufe 3. Obwohl Sie in Ihrer Steuererklärung das Verwandtschaftsverhältnis angeben müssen, brauchen Sie mit der pflegebedürftigen Person nicht zwingend verwandt zu sein.
Hilflos ist eine Person, wenn sie dauernd für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Von ständig hilflos spricht man, wenn der Zustand der Hilflosigkeit nicht nur vorübergehend andauert, sondern mindestens über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten.
Es spielt keine Rolle, ob die Hilflosigkeit auf Krankheit, Behinderung, Unfall oder Alter zurückzuführen ist.
Hinweis Wenn die Hilflosigkeit erst nachträglich festgestellt wird, können Sie den Pflegepauschbetrag auch für zurückliegende Jahre noch geltend machen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie die Person auch nachweislich in den betreffenden Jahren gepflegt haben.
Unentgeltliche Pflege
Sie dürfen für die Pflege keine Einnahmen erhalten, weder als Pflegevergütung noch als Ersatz für eigene Aufwendungen. Ebenso dürfen Sie keinen Aufwand abziehen. Nicht als Einnahmen gilt das für ein behindertes Kind empfangene Pflegegeld der Eltern. Ebenso nicht schädlich ist es, wenn empfangenes Pflegegeld als „durchlaufender Posten“ fungiert, also von Ihnen nur verwendet wird, um eine andere Pflegeperson einzustellen oder pflegenotwendige Gegenstände zu kaufen. In diesem Fall muss die Pflegeperson aber die konkrete Verwendung des Pflegegeldes nachweisen und gegebenenfalls eine Vermögenstrennung durchführen.
Tipp Problematisch ist der Nachweis, dass Sie das Pflegegeld tatsächlich ausschließlich für den Hilflosen eingesetzt und nicht für sich selbst in Anspruch genommen haben. Deshalb lassen Sie das Pflegegeld am besten auf ein separates Konto überweisen, von dem Sie ausschließlich Pflegeaufwendungen für die pflegebedürftige Person bezahlen.
Wird Pflegegeld aus der Pflegeversicherung der gepflegten Person an Sie zu Ihrer Verwendung weitergeleitet, können Sie keinen Pflegepauschbetrag ansetzen. Allerdings können Sie, soweit Ihre Aufwendungen Ihre Einnahmen übersteigen, diese nachweisen und nach § 33 EStG geltend machen. Das erhaltene Pflegegeld ist für Sie aber immer steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG. Ebenso nicht zu den Einnahmen zählt, wenn die Pflegekasse Ihre Renten- und Arbeitslosenbeiträge, sowie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung als pflegende Person übernimmt.
Weitere Möglichkeiten
Bei einem behinderten Kind, das von den Eltern selbst gepflegt wird, können diese sich den Behindertenpauschbetrag übertragen lassen. Für die Pflegekosten können die Eltern zusätzlich den Pflegepauschbetrag ansetzen.
Pflegen Sie Ihren Ehepartner, können Sie selbst den Pflegepauschbetrag bekommen. Ihr Ehepartner kann – wenn er die Voraussetzungen erfüllt – den Behindertenpauschbetrag beanspruchen.
Sie können die Pflegeleistungen auch als haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) geltend machen. So können Sie eine Steuerermäßigung von 20% Ihrer Ausgaben, max. 4.000€, als Steuerermäßigung erhalten, wenn Sie eine Pflegekraft bezahlen oder wenn ein ambulanter Pflegedienst bei der Pflege hilft.
Wenn Sie zur Pflege jemanden eingestellt haben, können Sie von einer Steuerermäßigung durch das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis (§ 35a EStG) profitieren. Dabei können Sie wieder 20% Ihrer Kosten ansetzen, die Höchstbeträge richten sich nach der Art des Beschäftigungsverhältnises.
Wenn Sie über die Pflege hinaus die hilfebedürftige Person auch noch finanziell unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für Unterhaltsleistungen im Jahre 2016 bis zu 8.652€ Steuerermäßigung nach § 33a Abs.1 EStG erlangen. Dieser Betrag ist kein Pausch-, sondern ein Höchstbetrag. Sie müssen die Zahlungen allerdings nachweisen und eigene Einkünfte und Bezüge der hilfebedürftigen Person werden von diesem Höchstbetrag abgezogen.
Tipp Wollen Sie bereits während des Jahres Monat für Monat vom Pflegepauschbetrag profitieren, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Sie müssen dann aber eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Tatsächliche Kosten angeben oder den Pflegepauschbetrag nutzen?
Immer wenn die Ausgaben für die unentgeltliche Pflege unter dem Pauschbetrag von 924€ gelegen haben, ist die beste Lösung selbstverständlich die Verwendung des Pauschbetrages.
Sobald Sie aber höhere Ausgaben haben, eine zusätzliche Pflegekraft oder eine Unterbringung in einem Pflegeheim mitfinanzieren müssen, lohnt es sich in den meisten Fällen auf den Pflegepauschbetrag zu verzichten und die tatsächlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen.
Diese Kosten geben Sie dann an unter den außergewöhnlichen Belastungen als Krankheitskosten oder Aufwendungen wegen Behinderung (bei schwerer Behinderung auch die Fahrtkosten), Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit, für die Pflege eines Angehörigen oder für die Unterbringung in einem Pflegeheim.
Sie müssen nur bedenken, dass Sie bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen eine zumutbare Belastung abziehen müssen, die abhängig ist von Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt 1-7% der gesamten Einkünfte.
Wenn Sie mit Ihren Ausgaben nach Abzug der Belastungsgrenze über dem Pauschbetrag liegen oder schon mit anderen außergewöhnlichen Belastungen über der Grenze sind, lohnt es sich die Pflegeaufwendungen einzeln nachzuweisen und die tatsächlichen Kosten anzugeben.