Kinder im Ausland
Als Auslandskinder werden Kinder eingestuft, die im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Für sie sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages für inländische Kinder. Liegen die Voraussetzungen wie Berufsausbildung oder Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag vor, sind auch für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Auslandskinder ein Ausbildungsfreibetrag zu gewähren.
Beispiel: Ihr Sohn studiert im VZ 2016 in St. Gallen (Schweiz) Betriebswirtschaftslehre, wo er in einem Studentenheim untergebracht ist. Da die Schweiz außerhalb der EU liegt, studiert Ihr Kind somit im Ausland.
Auswirkung auf den Ausbildungsfreibetrag
Bei Auslandskindern bestimmt sich die Höhe des Ausbildungsfreibetrages nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes.
Nach der Ländergruppeneinteilung ist der Ausbildungsfreibetrag in voller Höhe (924€) oder auf drei Viertel oder auf ein Halb oder auf ein Viertel zu kürzen.
Der Ausbildungsfreibetrag ist nicht um die Ferienzeiten zu kürzen, die das Kind im Haushalt der Eltern im Inland verbringt, wenn die Wohnung im Ausland beibehalten wird.
Ein Auszug aus der Ländergruppeneinteilung (Änderung ab VZ 2014):
volle Höhe | 3/4 | 1/2 | 1/4 |
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Belgien | Kroatien | Bosnien | Indien |
Frankreich | Griechenland | Brasilien | Indonesien |
Italien | Portugal | Chile | Pakistan |
Niederlande | Slowenien | Rumänien | Tunesien |
Österreich | Taiwan | Türkei | Ukraine |